AGB

  1. Das Angebot ist nur für den Empfänger bestimmt, der bei Weitergabe an andere persönlich für unsere Provision haftet.

  2. Der Nachweis des angebotenen Objektes durch uns gilt als anerkannt, wenn nicht der Empfänger sofort nach Erhalt schriftlich nachweist, dass ihm das Objekt von anderer Seite schriftlich angeboten wurde.

  3. Das Angebot ist freibleibend und unverbindlich. Irrtümer, Auslassungen und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.

  4. Kommt mit dem Empfänger ein anderes Geschäft (z.B. Kauf, Miete oder Pacht) zustande, so ist hierfür die ortsübliche Provision zu zahlen.

  5. Immobilien Klostermann darf auch für die Gegenseite tätig sein.

  6. Der Erwerb eines Grundstückes im Wege des Erbbaurechts oder der Erbpacht steht einem Kauf gleich.

  7. Wird ein nachgewiesener oder vermittelter Vertrag rückgängig gemacht oder aufgehoben, wird unser Provisionsanspruch hiervon nicht berührt.

  8. Auch bei frei telefonisch oder mündlich bekannt gegebenen Objekten entsteht ein Maklervertrag mit Provisionspflicht.

  9. Wird ein durch uns nachgewiesenes oder vermitteltes Objekt zunächst gemietet oder gepachtet, innerhalb von 5 Jahren danach gekauft, so ist die hierfür vereinbarte Provision abzüglich der für den ersten Vertrag gezahlten Provision an uns zu zahlen.

  10. Nebenabreden bedürfen der Schriftform, auch mündliche oder telefonische Zusagen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt werden.

  11. Bei Abschluss eines Vertrages ist Immobilien Klostermann hinzuzuziehen.

  12. Wir berechnen die ortsübliche Provision, wenn sich aus dem vorstehenden Angebot nichts anders ergibt.

  13. Bei Erwerb eines von uns angebotenen Objektes im Wege der Zwangsversteigerung entsteht die ortsübliche Provision, wenn im vorstehenden Angebot nicht anderes angegeben ist.

  14. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt.

  15. Mit Entgegennahme des Angebotes erklärt sich der Empfänger mit unseren Geschäftsbedingungen einverstanden.

  16. Als Gerichtsstand gilt Osnabrück als vereinbart.